Landfriedensbruch

Landfriedensbruch
Lạnd|frie|dens|bruch 〈m. 1u
1. 〈MA〉 Vergehen gegen den Landfrieden (durch Fehde)
2. 〈heute〉 öffentl. Gewalttätigkeit mehrerer Personen gegen andere Personen od. Sachen

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Lạnd|frie|dens|bruch, der:
1. (im MA.) Vergehen gegen den Landfrieden.
2. (Rechtsspr.) Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen.

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Landfriedensbruch,
 
Straftat, die gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet ist; Landfriedensbruch begeht, wer sich 1) an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2) an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wird, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der Landfriedensbruch wird nach § 125 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 125 a StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1) eine Schusswaffe bei sich führt oder 2) eine andere Waffe bei sich führt, um sie zu verwenden, wenn 3) die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt oder 4) der Täter plündert oder bedeutenden Sachschaden verursacht.
 
Das Mitführen von Schutzwaffen (z. B. Schutzschilde) und die Vermummung, die seit 1985 gemäß § 125 Absatz 2 alter Fassung StGB nach einer polizeilichen Aufforderung zum Ablegen oder Sichentfernen unter Strafe standen, sind nach dem Gesetz vom 9. 6. 1989 nunmehr ohne Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch und ohne polizeiliche Aufforderung selbstständig unter Strafe gestellt worden (§§ 17 a, 27 Absatz 2 Versammlungsgesetz). - Das StGB der DDR behandelte den Landfriedensbruch als »Rowdytum« (§§ 215, 216).
 
Ähnliche Regelungen wie das deutsche Strafrecht enthalten die StGB Österreichs (§ 274) und der Schweiz (Art. 260).

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Lạnd|frie|dens|bruch, der: 1. (im MA.) Vergehen gegen den Landfrieden. 2. (Rechtsspr.) Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen: Die Anklagevertretung wertete die beiden Angriffe als schweren L. (MM 21. 10. 86, 11).

Universal-Lexikon. 2012.

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